Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 – 13/19
- Normenkette
- § 13 Abs 1 VerfGG BB, § 251 ZPO
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
A.
Der Landtag des Landes Brandenburg beschloss in der Sechsten Legislaturperiode, die mit dem Zusammentritt des Landtags der Siebten Legislaturperiode am 25. September 2019 endete, das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020. Die Antragsteller haben ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz eingeleitet, soweit es das Haushaltsjahr 2020 betrifft.
Nunmehr beantragen die Antragsteller, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die voraussichtliche künftige Landesregierung werde für das Haushaltsjahr 2020 einen Nachtragshaushalt aufstellen und in den Landtag der Siebten Wahlperiode einbringen. Durch dessen Verabschiedung werde der Haushalt eine tragfähige Legitimation erhalten. Der Rechtsstreit erledige sich im Fall der Verabschiedung eines derartigen Nachtragshaushalts. Die Äußerungsberechtigten sind dem Antrag nicht entgegengetreten.
B.
Gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist das Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuordnen.
Danach hat das Gericht unter anderem das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung aus (neben Vergleichsverhandlungen) sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, das ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung ist (grundlegend BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1952 - 1 BvF 1/52 -, BVerfGE 1, 396, 407, Rn. 65, juris: „Offizialcharakter des Normkontrollverfahrens“; vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu//, BVerfGG, 57. EL Juni 2019, § 76 Rn. 5 m. w. N; krit.: Voßkuhle, in: v. Mangoldt//, GG, 7. Auflage 2018, Art. 93 Rn. 119: das Verfahren sei praktisch einem kontradiktorischen Verfahren angenähert), das weitere Beteiligte nicht kennt, genügt für die Anordnung der Verfahrensruhe insoweit ein Antrag der Antragsteller.
Es ist auch zweckmäßig, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Im Hinblick auf die Mitteilung der Antragsteller, die Landesregierung beabsichtige, einen Nachtragshaushalt in den Landtag einzubringen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass - soweit der Landtag diesen beschließen sollte - ein solcher Auswirkungen auf den Verfahrensgegenstand und das öffentliche Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens haben wird. Daher ist es zweckmäßig, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Zitierte Vorschriften
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