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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 25.07.1984 – P.St. 965

Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidung; Schülerbeförderungskosten; Elternrecht und Gleichheitssatz; Bildungsgang
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1984:0725.P.ST.965.0A
Normenkette
Art. 131 Verf HE, §§ 45ff StGHG HE, § 45 StGHG HE, § 34 SchulVwG HE, Art. 55 S. 1 Verf HE ... mehr

Leitsatz

1. Zum Prüfungsumfang des Staatsgerichtshofes bei Grundrechtsklagen gegen Gerichtsentscheidungen.

Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten (subjektiven Rechten), die die Hessische Verfassung gewährt, durch eine Gerichtsentscheidung liegt vor,

1.1 wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder

1.2 wenn eine an sich verfassungsgemäße Vorschrift vom Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist.

2. Die in SchulVWG HE § 34 jeweils getroffenen Regelungen über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten verletzen weder das Recht der Eltern auf freie Schulwahl (Verf HE Art 55 S 1) noch den Gleichheitssatz (Verf HE Art 1).

2.1 Das elterliche Erziehungsrecht schließt keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein.

2.2 Eine Regelung, die die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten auf den Betrag begrenzt, der für den Schulweg vom Wohnort des Schülers zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entsteht oder entstehen würde, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz.

Sie ist auch nicht geeignet, die Ausübung des Elternrechts zur Auswahl des Bildungsweges für das Kind unsachlich zu beeinflussen.

2.3 Die fehlende gesetzliche Definition des Begriffs "Bildungsgang" ist kein verfassungsrechtlich zu beanstandender Mangel.

3. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Anwendung und Auslegung des SchulVwG HE § 34 im Einzelfall liegt nicht vor, wenn für Zwecke der Berechnung der Fahrtkostenerstattung

3.1 verschiedene Schulen, die beide den gewählten Bildungsgang anbieten, gleichgesetzt und dabei weitere Merkmale (Trägerschaft, religiöse Ausrichtung) der Schulen nicht berücksichtigt werden und

3.2 ein Gymnasium und eine schulformbezogene Gesamtschule mit Gymnasialzweig als Schulen, die beide den gleichen Bildungsgang anbieten, angesehen werden.

Zitierte Vorschriften

§ 45 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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