Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 17.09.1979 – P.St. 882
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1979:0917.P.ST.882.0A
Leitsatz
1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt).
Zitierte Vorschriften
§ 48 StGHG HE
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