Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 28.07.1976 – P.St. 827
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1976:0728.P.ST.827.0A
- Normenkette
- Art. 131 Verf HE, § 45 StGHG, § 48 StGHG
Leitsatz
1. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn dem Antragsteller das Armenrecht für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verweigert worden ist.
2. Geldansprüche können mit der Grundrechtsklage nicht geltend gemacht werden.
3. Im Grundrechtsklageverfahren kann sich der Antragsteller nicht auf außerhalb der Verfassung des Landes Hessen gewährleistete Menschenrechte berufen.
Zitierte Vorschriften
§ 45 StGHG HE, § 48 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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