Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Urteil vom 14.04.1950 – P.St. 54
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1950:0414.P.ST.54.0A
- Normenkette
- § 4 Abs. 4 S. 3 GemWG HE, § 4 Abs. 5 S. 3 KomWG HE
Leitsatz
1. Der in der Hessischen Verfassung aufgestellte Gleichheitssatz bindet auch den Gesetzgeber; seine Einhaltung kann vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden.
2. Das umstrittene Unterschriftenquorum überschreitet keineswegs jene "äußersten Grenzen", auf deren Einhaltung der Verfassungsrichter Gewicht legen muß, wenn er dem Staatsbürger gegen gesetzgeberische Willkür schützen will.
3. Der § 4 Abs. 4 Satz 3 des Gemeindewahlgesetzes vom 11.02.1948, nach dem Wahlvorschläge demokratischer Gruppen von 2 % der Wahlberechtigten unterschrieben sein mußten, während politische Parteien uneingeschränkt Wahlvorschläge einreichen konnten, sowie der § 4 Abs. 5 Satz 3 des Kreiswahlgesetzes vom 11.02.1948, der bei Wahlvorschlägen demokratischer Gruppen mindestens 500 Unterschriften verlangte, waren mit der Hessischen Verfassung vereinbar.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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