Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 01.02.1967 – P.St. 466
Hessischer Staatsgerichtshof - Zulässigkeit der Grundrechtsklage
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1967:0201.P.ST.466.0A
- Normenkette
- §§ 48ff StGHG HE, § 48 StGHG HE
Leitsatz
Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter Instanz entschieden hat.
Zitierte Vorschriften
§ 48 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat StGH Hessen in P.St. 466 entschieden?“