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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 30.11.1960 – P.St. 320

Rechtswegausschöpfung vor Entscheidung des Staatsgerichtshofes
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1960:1130.P.ST.320.0A

Leitsatz

Ein Verfahren gegen Verletzung eines Grundrechts findet nach StGHG HE § 48 Abs 3 vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat.

Der Antragsteller muß sich an das in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Instanzgericht wenden. Es reicht nicht aus, daß er anstelle des zuständigen Landgerichts eine Entscheidung des in der Sache nicht zuständigen Oberlandesgerichts herbeiführt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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