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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Urteil vom 06.01.1950 – P.St. 29

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1950:0106.P.ST.29.0A
Normenkette
Art. 120 Verf HE, Art. 131 Abs. 1 Verf HE, Art. 30 Abs. 1 BetrRG, Art. 32 Abs. 1 BetrRG, Art. 52 BetrRG ... mehr

Leitsatz

1. a) Der Begrif "Verfassungsstreit" im Sinne des Art. 131 Abs. I HV ist nach dem Streitgegenstand und nicht nach den streitenden Parteien zu bestimmen.

b) Zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ist also kein kontradiktorischer Parteienstreit erforderlich.

c) Eine Verfassungsstreitigkeit muß gleichwohl auf den Einzelfall abgestellt sein und darf nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben.

2. Der Hessische Staatsgerichtshof kann in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 131 Abs. 1 HV) nur prüfen, ob Landesrecht mit der Hessischen Verfassung im Einklang steht. Der

Staatsgerichtshof kann inbsbesondere nicht prüfen, ob das Landesrecht dem GG oder einfachem Bundesrecht widerspricht.

3. Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle.

4. Der Ministerpräsident hat, bevor er ein Gesetz nach Art. 120 HV ausfertigt und verkündet, das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Das Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern erstreckt sich auch auf die materielle Übereinstimmung mit der Verfassung.

5. Die Art. 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, und ihre Verkündung am 12.04.1950 in GVBl. S. 49 verstoßen nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen (auch nicht gegen die Art. 45 oder 151).

Zitierte Vorschriften

Art. 131 Verf HE, Art. 120 Verf HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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