Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 11.05.2011 – P.St.2318
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:2011:0511.P.ST.2318.0A
- Normenkette
- § 18 Abs. 4 StGHG, § 18 Abs. 3 S. 1 StGHG
Tenor
Die Selbstablehnung des Mitglieds des Staatsgerichtshofes Falk wird für begründet erklärt.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer am 31. Januar 2011 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage vom 26. Januar 2011 gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 7. Familiensenat vom 11. Februar 2010 und vom 28. Dezember 2010 (Az.: 7 WF 51/09).
In diesem Grundrechtsklageverfahren hat das Mitglied des Staatsgerichtshofes Falk unter dem 21. Februar 2011 die folgende dienstliche Erklärung abgegeben:
"[U]nter P.St. 2318 ist die Grundrechtsklage von Frau V. anhängig, die auch in diesem Verfahren von meiner Ehefrau anwaltlich vertreten wird. Meine Frau hat mir Mitte Januar von den nunmehr im Wege der Grundrechtsklage angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts berichtet und anknüpfend an meine Bewertung des Sachverhalts die Auffassung vertreten, dass es auf diesem Hintergrund im Interesse der Mandantin geboten sei, sich ggf. im Wege der Grundrechtsklage gegen die Entscheidungen des OLG zur Wehr zu setzen. Ich habe sie in dieser Einschätzung bestärkt
.
Aus diesen Gründen halte ich mich für befangen".
Die Antragstellerin, der Antragsgegner, die Landesanwältin sowie der Drittbegünstigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Der von dem Mitglied des Staatsgerichtshofes Falk angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass seine Ehefrau Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist, ist geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters Falk in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren zu begründen.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mitglieder des Staatsgerichtshofes über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden.
Vgl. für die Richter des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 35, 171 [173 f.]; 73, 330 [335 f.] -
Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber gerade darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden.
-Vgl. BVerfGE 108, 122 [129]-
Zu den Gründen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, gehören persönliche Beziehungen eines Richters zu einem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei.
Vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2011 II ZR 237/09, Rdnr. 3; Thüringer OLG, OLG-NL 1999, 222 [224]; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 11; Bendtsen, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 4. Aufl. 2011, § 42 Rdnr. 14 -
Solche Beziehungen liegen gerade auch dann vor, wenn die Verfahrens-bevollmächtigte eines Beteiligten mit einem zur Entscheidung des Verfahrens berufenen Richter verheiratet ist. Eine derartige Konstellation kann jedenfalls aus der Sicht Verfahrensbeteiligter dazu führen, dass der Richter auch ohne dies zu wollen oder zu bemerken in einen Konflikt zwischen der von ihm verlangten Unparteilichkeit und Neutralität einerseits und der Verbundenheit mit seinem Ehegatten andererseits gerät.
Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, NJW-RR 1998, 1765 [1765]; Thüringer OLG, OLG-NL 1999, 222 [224] -.
Dies rechtfertigt die Selbstablehnung des Mitglieds des Staatsgerichtshofes Falk.
Zitierte Vorschriften
§ 18 StGHG HE
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