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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 06.06.2012 – P.St. 2294

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:2012:0606.P.ST.2294.0A
Normenkette
§ 28 Abs. 7 StGHG, § 28 Abs. 1 StGHG, § 45 Abs. 2 SGB VIII, § 47 Abs. 3 VwGO, § 34 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB ... mehr

Tenor

Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vor Erhebung der Grundrechtsklage die angegriffene Mindestverordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO überprüfen zu lassen.

Randnummer 2

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Mindestverordnung nicht allein mit der Hessischen Verfassung unvereinbar, sondern auch mit der für sie in Anspruch genommenen einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), da nicht ersichtlich sei, dass die mit ihr aufgestellten Standards zur Sicherung der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch angesprochenen Gemeinwohlbelange allgemein erforderlich seien. Von der Möglichkeit, diese von ihr geltend gemachte Verletzung einfachen Gesetzesrechts nach § 47 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof feststellen zu lassen, hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Dass der Antragstellerin durch die Anrufung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vor Erhebung einer Grundrechtsklage ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 und 7 StGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 28 StGHG HE, § 34 HKJGB HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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