Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 14.05.2003 – P.St. 1830
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1830.0A
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat in ihrer gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 2-09 T 391/02 gerichteten Grundrechtsklage die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in der von § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG geforderten Weise plausibel dargelegt. Die Antragstellerin ist der Meinung, einer an sie gerichteten Kostenrechnung habe nicht Nummer 1957 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zugrunde gelegt werden dürfen, sondern Nummer 1956 habe Anwendung finden müssen. Das Landgericht hat, wie sich aus dem Beschluss vom 7. November 2002 ergibt, diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf eine Belegstelle nicht geteilt. Darin liegt ersichtlich keine Verletzung rechtlichen Gehörs, auch wenn die Antragstellerin vorträgt, eine andere Literaturstelle stütze ihre Rechtsauffassung.
Eine Grundrechtsverletzung ist auch nicht plausibel, soweit das Landgericht nicht vor seiner Entscheidung der Antragstellerin die am 7. November 2002 beim Landgericht eingegangene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 5. November 2002 zur Kenntnis gegeben hat. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, welche Gesichtspunkte das Landgericht bei seiner Entscheidung verwertet haben soll, die nicht ohnehin bekannt waren. Wiederum kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als auch der Bezirksrevisor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
§ 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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