Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 09.12.2002 – P.St. 1821 eA
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:2002:1209.P.ST.1821EA.0A
- Normenkette
- BSHG, § 26 Abs. 1 StGHG HE
Leitsatz
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann oder konnte.
Gründe
A.
Der Antragsteller will mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung eines Bescheides der Stadt Frankfurt am Main vom 26. Juli 2002 erreichen. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, dem Antragsteller weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, weil dieser sich geweigert habe, zumutbare Arbeit zu leisten. Der Antragsteller legte Widerspruch ein. Außerdem stellte er beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er begehrte, die Stadt Frankfurt am Main zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14. August 2002 3 G 2984/02 (V) ab. Der Antragsteller führte in einem Schreiben an die Stadt Frankfurt am Main aus, er halte den Beschluss für falsch, habe aber leider kein Geld für einen Rechtsanwalt, der dagegen Beschwerde einlegen könnte. Seinen Widerspruch wies die Stadt Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2002 zurück.
Am 22.November2002 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt insbesondere aus, er sei Wissenschaftler und könne keine andere Tätigkeit ausüben.
B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Antragsteller hat nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht.
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann (StGH, Beschluss vom 13.11.2002 P.St. 1813 e.A. -) oder konnte (StGH, Beschluss vom 13.07.1994 P.St. 1196 e.V. -).
Der Antragsteller hat im fachgerichtlichen Eilverfahren den Rechtsweg nicht erschöpft. Ihm war zuzumuten, innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2002 3 G 2984/02 (V) zu stellen, um auf diesem Wege sein Ziel eine Fortzahlung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu erreichen, zu verfolgen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
Zitierte Vorschriften
§ 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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