Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 15.05.2001 – P.St. 1637 eA
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:2001:0515.P.ST.1637EA.0A
- Normenkette
- § 26 Abs. 1 StGHG HE, § 26 Abs. 2 StGHG HE, § 26 Abs. 3 StGHG HE
Leitsatz
Aus dem Charakter der einstweiligen Anordnung als Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Regelung folgt, dass in diesem Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf.
Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen eine Hauptsacheentscheidung notwendig zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
1.
Der Antragsteller macht mit dem am 27. März 2001 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Begehren geltend, das er zugleich mit der Grundrechtsklage im Verfahren P.St 1636 verfolgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Wiederaufnahme des Wahlprüfungsverfahrens zu verpflichten und über das Ergebnis der Wahlprüfung durch Urteil zu entscheiden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Nach § 26 des Gesetzes über den StaatsgerichtshofStGHG -kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Aus dem Charakter der einstweiligen Anordnung als Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Regelung folgt, dass in diesem Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 12.11.1985P.St.1035 e.V.-, StAnz. 1986, S. 45). Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen eine Hauptsacheentscheidung notwendig zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde (vgl. StGH, a.a.0.). Hierfür ist nichts ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
Zitierte Vorschriften
§ 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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