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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 15.03.2000 – P.St. 1486

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1486.0A

Leitsatz

Als Prozesshandlung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich bedingungsfeindlich.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt mit am 14. Dezember 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 13. Dezember 1999 für den Fall der Erfolglosigkeit seines dort gegen den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 7. Dezember 1999 P.St. 1454 eingelegten Widerspruchs die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er erklärt, dass in diesem Fall das Schreiben vom 13. Dezember 1999 zusammen mit weiteren Schreiben als Entwurf einer noch zu erhebenden Grundrechtsklage angesehen werden soll. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf das Schreiben vom 13. Dezember 1999 Bezug genommen.

Randnummer 2

Dieser für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unzulässig. Als Prozesshandlung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 117 Rdnr. 5, Grundzüge vor § 128 Rdnr. 54). Die Erfolglosigkeit der als Widerspruch bezeichneten Eingabe des Antragstellers ist auch keine zulässige innerprozessuale Bedingung. Denn der Widerspruch des Antragstellers und der im Hinblick auf eine noch zu erhebende Grundrechtsklage gestellte isolierte Prozesskostenhilfeantrag betreffen unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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