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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1999 – P.St. 1441 eA

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1999:1020.P.ST.1441EA.0A

Leitsatz

Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

A

Die Antragstellerin wiederholt unter Hinweis auf ihre Grundrechtsklage vom 9. September 1999 P.St. 1437 ihren mit Beschluss vom 18. August 1999 P.St. 1416 e.A. als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Verfahren P.St. 1416 e.A. hatte die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Marburg vom 12. Juli 1999 Az.: 3 XVII 292/93 bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahrens auszusetzen.

Randnummer 2

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz sei geboten, da der fachgerichtliche Eilrechtsschutz gemäß § 24 FGG wie sie belegt habe nur in der Rechtstheorie existiere.

Randnummer 3

B

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Randnummer 4

Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Randnummer 5

Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aus einem wichtigen Grund dringend geboten ist. Denn sie hat nicht dargelegt, dass ein durch Vergütungsbeschluss ermöglichter Zugriff auf ihr Vermögen irreversible Nachteile für sie zur Folge hätte. Bei einer späteren Aufhebung von Vergütungsbeschlusses sei es im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren oder durch den Staatsgerichtshof im Wege der Kraftloserklärung nach § 47 Abs. 2 StGHG hätte der Betreuer zwar gegebenenfalls Vermögenswerte der Antragstellerin ohne Rechtsgrund erlangt, wäre jedoch einem Bereicherungsanspruch der Antragstellerin ausgesetzt. Es ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen Rückgewähranspruch gegenüber ihrem Betreuer nicht realisieren könnte.

Randnummer 6

II.

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

Randnummer 7

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE, § 47 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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