Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1999 – P.St. 1439 eA
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:1020.P.ST.1439EA.0A
Leitsatz
Für die bloße Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne dass sich die Umstände geändert hätten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
Die Antragstellerin wiederholt unter Hinweis auf ihre Grundrechtsklage vom 9. September 1999 P.St. 1437 ihren mit Beschluss vom 13. Januar 1999 P.St. 1364 e.A. als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hatte im Verfahren P.St. 1364 e.A. beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass ihrem Festgeldkonto "die gegenständlichen, grundrechtswidrig weggenommenen Vermögenswerte in Geld von rd. DM 12.000,--" unverzüglich wieder zuzuführen sind.
B
I.
Der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Für die bloße Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (StGH, Beschluss vom 09.06.1999 P.St. 1396 e.A.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Auch die Einreichung der Grundrechtsklage vom 9. September 1999 P.St. 1437 ändert nichts daran, dass der frühere Eilantrag lediglich wiederholt wird.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
§ 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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