Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1999 – P.St. 1433 eA
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:1020.P.ST.1433EA.0A
Leitsatz
Einzelfall eines unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am 30. August 1999 gestellte Antrag der Antragstellerin,
das Amtsgericht Marburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, wegen dessen Entscheidungswillkür sowie insbesondere wegen der unerträglichen Willkürlichkeit bei der Vollziehung der bereits willkürlichen Entscheidung als solche durch ihren quasi-öffentlich-rechtlichen Beauftragten, den "Betreuer" diesen anzuweisen, den weggenommenen Betrag auch zur Vermeidung von (weiterem) Zinsverlust für die Grundrechtsklageführerin sofort zurückzuführen und den bereits eingetretenen Zinsschaden zu ersetzen,
ist unzulässig.
Die Antragstellerin begehrt mit diesem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Ausspruch, der über das hinausgeht, was der Staatsgerichtshof selbst in der von der Antragstellerin angestrengten Grundrechtsklage P.St. 1432 als zugehörigem Hauptsacheverfahren zusprechen könnte. Zur weiteren Begründung wird die Antragstellerin auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Januar 1999 im von ihr angestrengten Verfahren P.St. 1364 e.A. verwiesen.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 2 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
IV.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrages kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
§ 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat StGH Hessen in P.St. 1433 eA entschieden?“