Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 09.06.1999 – P.St. 1396 eA

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1999:0609.P.ST.1396EA.0A

Leitsatz

Für eine bloße Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ohne dass sich die Umstände geändert hätten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

A

I.

Der Antragsteller wiederholt seinem mit Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1999 P.St. 1388 e.A. zurückgewiesenen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beamten aus dem Justizministerium zu versetzen. Er hält den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1999 P.St. 1388 e.A. für unwirksam, da an ihm sechs im richterlichen Dienst des Landes Hessen stehende Mitglieder des Staatsgerichtshofs mitgewirkt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Antragstellers vom 24. Mai 1999 Bezug genommen.

Randnummer 2

II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.

Randnummer 3

B

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Randnummer 4

Die im richterlichen Dienst des Landes Hessen stehenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs sind bei der Entscheidung über diesen Eilantrag nicht gemäß § 17 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Richter des Landes Hessen allein stellt nach § 17 Abs. 2 StGHG keinen Ausschlussgrund dar.

Randnummer 5

Der erneut gestellte Eilantrag des Antragstellers ist unzulässig. Für die bloße Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 4, 110 [113]). Ein solcher Fall der erneuten Antragstellung, ohne dass sich die Umstände geändert hätten, liegt hier vor. Der Beschluss des Staatsgerichtshofs vom 4. Mai 1999 P.St. 1388 e.A. über den ersten Eilantrag es Antragstellers ist auch nicht unwirksam. Von der Mitwirkung an dieser Entscheidung waren die im Richterverhältnis stehenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs gleichfalls nicht gemäß § 17 StGHG ausgeschlossen.

Randnummer 6

II.

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

Randnummer 7

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 17 StGHG HE, § 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat StGH Hessen in P.St. 1396 eA entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten