Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 04.05.1999 – P.St. 1338
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:0504.P.ST.1338.0A
Leitsatz
Einzelfall einer wegen Fristversäumung unzulässigen Grundrechtsklage.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch das seine Berufung gegen eine prüfungsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde.
Der Präsident des Justizprüfungsamts erklärte mit Bescheid vom 11. Januar 1994 die zweite juristische Staatsprüfung des Antragstellers für wiederholt nicht bestanden. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1994 zurückgewiesen. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Januar 1996 Az.: 12 E 252/95 (3) ab. Die dagegen erhobene Berufung des Antragstellers wurde mit ihm am 29. Januar 1998 zugestelltem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1997 Az.: 8 UE 1088/96 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. August 1998 Az.: 6 B 49.98 zurück.
Am 5. Oktober 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Er hält das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1997 Az.: 8 UE 1088/96 ihn in seinem Gleichheitsgrundrecht, der Berufsfreiheit, der Rechtsweggarantie und dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
2. das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1997 Az.: 8 UE 1088/96 für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
II.
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Allein diese Entscheidung ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG vom Staatsgerichtshof zu prüfen.
Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 5. Oktober 1998 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen das dem Antragsteller am 29. Januar 1998 zugestellte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs endete mit dem Ablauf des 2. März 1998.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
§ 28 StGHG HE, § 44 StGHG HE, § 45 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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