Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 22.04.1998 – P.St. 1308 eA
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1998:0422.P.ST.1308EA.0A
Leitsatz
Eine einstweilige Anordnung ist dann nicht im SInne von § 26 Abs. 1 StGHG geboten, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist.
Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am 14. April 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hofgeismar vom 4. September 1997 Az. C 712/96 bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über seine Grundrechtsklage zu bewirken,
ist offensichtlich unbegründet.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (vgl. StGH, Beschluss vom 11.11.1992 P.St. 1146 e.V. -; Beschluss vom 29.01.1993 P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 = NVwZ-RR 1993, S. 654; Beschluss vom 27.04.1994 P.St. 1195 e.V. -, StAnz. 1994, S. 1462; Beschluss vom 13.07.1994 P.St. 1196 e.V. -). Eine einstweilige Anordnung ist aber nicht geboten, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist (st. Rspr. des StGH, zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 P.St. 1277 e.A. -, StAnz. 1997, S. 2300).
Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung scheitert an der Unzulässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Amtsgerichts Hofgeismar vom 4. September 1997 Az. C 172/96 erhobenen Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1303. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Die Erhebung der Grundrechtsklage P.St. 1303 am 18. März 1998 hat diese Frist nicht gewahrt. Das Urteil des Amtsgerichts Hofgeismar als des im Falle des Antragstellers höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen vom 4. September 1997ist dem Antragsteller am 20. September 1997 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage endete somit mit Ablauf des 20. Oktober 1997. Wiedereinsetzungsgründe hinsichtlich der versäumten Ausschlussfrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
§ 26 StGHG HE, § 45 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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