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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 22.04.1998 – P.St. 1305 eA

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1998:0422.P.ST.1305EA.0A
Normenkette
§ 43 Abs. 2 StGHG HE, § 43 Abs. 1 StGHG HE, § 26 StGHG HE

Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt erst ermöglichen.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

I.

Der Antragsteller hat am 23. März 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen einen auf den 19. Februar 1998 datierten Schriftsatz eingereicht. In diesem Schriftsatz heißt es:

Randnummer 2

"Ich, S, beantrage Hessischen Verfassungsgericht Abteilung Soziales und Familie für mich und den bei mir lebenden Sohn, T (... Jahre), eine einstweilige Verfügung, mit der Maßnahme, das zur Zeit rechtsgültige Urteil zu A.Z. 37 C 468/97 zur Zahlung von DM 14.000,-in monatlichen Raten von DM 150,außer Vollzug setzen, weil die derzeitige Rechtslage sozialwidrig und unverhältnismäßig in mein Leben und das meines Sohnes, und ich durch eine Zahlungsversäumnis von sieben Tagen (!) nunmehr die sofort fällige Restsumme nicht aufbringen kann."

Randnummer 3

Mit der Eingangsbestätigung vom 25. März 1998 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Eingabe nicht den an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellenden formellen Anforderungen genügt.

Randnummer 4

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Randnummer 5

Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Randnummer 6

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nur zulässig, wenn in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt erst ermöglichen (Vgl. StGH, Beschluss vom 08.10.1997 P.St. 1288 e.A. -, StAnz. 1997, S. 3337; BVerfG, Urteil vom 09.11.1962 1 BvR 586/62 -, BVerfG 15, 77 [79]; Urteil vom 17.10.1968 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 253 [258 f.]).

Randnummer 7

Der Antrag des Antragstellers kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich aus seiner Begründung kein hinreichend konkreter Sachverhalt ergibt, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens des Antragstellers zu prüfen.

Randnummer 8

III.

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.

Randnummer 9

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 43 StGHG HE, § 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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