Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Urteil vom 09.06.1999 – P.St. 1299
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:0609.P.ST.1299.0A
- Normenkette
- Art. 1 Verf HE, Art. 3 Verf HE, Art. 20 Abs. 1 Verf HE, § 43 Abs. 1 StGHG, § 43 Abs. 2 StGHG ... mehr
Leitsatz
1. Die zulässige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert, dass der Antragsteller innerhalb der Grundrechtsklagefrist vorträgt, was er gegenüber dem Fachgericht bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
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2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren sämtliche prozessualen und tatsächlichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, erfolgos erschöpft hat. Hierzu gehört auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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3. Eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Wirtschaftsstrafgesetz, nach der ein unangemessen hohes Entgelt eine "Ausnutzung" im Sinne eines Ursachenzusammenhanges zwischen einem geringen Wohnungsangebot und dem für eine Wohnung zu zahlenden Mietzins voraussetzt, ist nicht willkürlich.
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4. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichteinholung eines mietrechtlichen Rechtsentscheids liegt nur vor, wenn die Anwendung des einfachen Rechs willkürlich ist oder das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat.
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5. Eine Grundrechtsklage gegen eine fachgerichtliche Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn die gerügtre Grundrechsverletzung für die angegriffene Entscheidung ursächlich gewesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine andere als die gerügte Begründung das Urteil ohne Verfassungsverstoß trägt.
Zitierte Vorschriften
§ 43 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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