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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 08.10.1997 – P.St. 1276

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1997:1008.P.ST.1276.0A
Normenkette
Art. 131 Abs. 3 Verf HE, § 24 Abs. 1 StGHG HE, § 43 StGHG HE, § 1 AFWoG, § 2 AFWoG ... mehr

Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm setzt u.a. eine Beschwer des Antragstellers voraus.

2. Der Antragsteller wird durch die angegriffene Rechtsnorm nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, wenn zu ihrer Durchführung ein besonderer Vollzugsakt notwendig ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

A

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage unmittelbar gegen einige Bestimmung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen HessAFWoG vom 5. Juni 1995 (GVBl. 1996 S. 262). Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichbehandlung und allgemeine Handlungsfreiheit.

Randnummer 2

I.

Der Antragsteller bewohnt seit 1982 eine im Jahre 1965 von einer Wohnungsbaugenossenschaft für Justizbedienstete errichtete 115,20 Quadratmeter große Wohnung in Y. Die Stadt Y nimmt ihn auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe zum Abbau von Fehlsubventionen in Anspruch. Über einen gegen einen entsprechenden Abgabenbescheid vom 22. August 1996 erhobenen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. Ein Eilantrag des Antragstellers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Y vom 16. Juni 1997, Az. …, rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde nicht gestellt.

Randnummer 3

II.

Mit am 24. Juni 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juni 1997 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er wendet sich gegen die Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 HessAFWoG und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen HV -) und die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV). In der Sache begründet er dies damit, dass das HessAFWoG unter Verstoß gegen die Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen AFWoG zustande gekommen sei und eine Rückübertragung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf das Land Hessen nicht stattgefunden habe. Seine Heranziehung zu einer Fehlbelegungsabgabe entbehre deshalb der gesetzlichen Grundlage. Die Bedeutung der Sache gehe über den Einzelfall hinaus, da die Grundrechtsklage der Vermeidung von Verwaltungsstreitverfahren diene.

Randnummer 4

III.

Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller werde durch die von ihm gerügten Vorschriften des HessAFWoG nicht persönlich betroffen. Auch habe er die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG versäumt und vor der Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg nicht erschöpft.

Randnummer 5

Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage wegen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig. Außerdem fehle dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz hinsichtlich der bundesrechtlich geregelten Entsperrungsklausel.

Randnummer 6

IV.

Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Y, …, haben dem Staatsgerichtshof vorgelegen.

Randnummer 7

B

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Randnummer 8

I.

Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 StGHG geltend gemacht, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt worden zu sein. Ihm fehlt die dafür notwendige Beschwerde. Durch Rechtsnormen kann eine solche Grundrechtsverletzung nämlich nur bewirkt werden, wenn der Antragsteller durch sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom 4. März 1993 P.St. 1161 e.V. m.w.N. [StAnz. S. 815]). Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn zur Durchführung der angegriffenen Vorschriften ein besonderer Vollzugsakt erforderlich ist. Weder die in § 1 Abs. 1 HessAFWoG enthaltene allgemeine Verpflichtung, dass in Hessen die Erhebung von Ausgleichszahlungen stattfindet, noch der in § 2 HessAFWoG festgelegte Kreis der betroffenen Wohnungen und die in § 3 HessAFWoG getroffenen Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Abgabe betreffen den Antragsteller unmittelbar. Es bedarf vielmehr der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall durch Erlass eines entsprechenden Bescheides und damit der Entscheidung, gerade den Antragsteller als Nutzer einer öffentlich geförderten Wohnung mit einer Abgabe in bestimmter Höhe zu belegen. Erst dadurch wird ein Betroffensein bewirkt.

Randnummer 9

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 und Abs. 3 StGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 1 AFWoG, § 2 AFWoG, § 24 StGHG HE, § 43 StGHG HE, § 28 StGHG HE, Art. 2 Verf HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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