Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 24.08.1994 – P.St. 1198
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1994:0824.P.ST.1198.0A
Leitsatz
1. Zur Ministeranklage (Art. 115 HV) ist nur der Hessische Landtag befugt.
2. Anträge zur Einleitung von Verfahren auf Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte (Art. 146 HV) können nicht von Privatpersonen gestellt werden. Art. 146 HV gewährt kein Grundrecht.
3. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV;§§ 38 ff. StGHG) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1140).
4. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV ist ein Grundrecht. Eine Grundrechtsklage zur Wahrung dieses Rechts kann aber nur erhoben werden, wenn gerade dieses Recht beeinträchtigt ist oder dem Widerstand Leistenden wegen der Ausübung des Widerstandsrechts Nachteile zugefügt werden (vgl. P.St. 872).
Zitierte Vorschriften
Art. 146 Verf HE, Art. 147 Verf HE, § 6 EGStPO, § 38 StGHG HE, Art. 115 Verf HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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