Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 13.07.1994 – P.St. 1196 e.V.
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1196E.V.0A
Leitsatz
1. Eine einstweilige Regelung durch den Staatsgerichtshof kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller sein Ziel nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Anrufung der Fachgerichte oder Weiterführung eines fachgerichtlichen Verfahrens, erreichen kann oder konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1146 e.V.).
2. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage unzulässig ist. Der Beschluß im Eilverfahren ist in solchen Fällen abschließend (kein Antrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StGHG möglich), weil in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1195 e.V.).
Zitierte Vorschriften
§ 21 StGHG HE, § 22 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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