Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 11.09.1991 – P.St. 1129
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:0911.P.ST.1129.0A
Leitsatz
1. Ein Antrag mit dem Ziel, eine nichtbestandene Meisterprüfung für bestanden zu erklären, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erwerb der Meisterwürde bundesrechtlich (in der HandwerksO) geregelt sind. 2. Der Staatsgerichtshof kann nicht überprüfen, ob die gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhobene Klage von den Verwaltungsgerichten zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen wurde, denn die verfahrensrechtlichen Regelungen (hier: der VwGO) gehörden ebenfalls dem Bundesrecht an.
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