Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 13.03.1991 – P.St. 1121
Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:0313.P.ST.1121.0A
- Normenkette
- § 14 StGHG HE, § 22 StGHG HE
Leitsatz
1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.
Zitierte Vorschriften
§ 14 StGHG HE, § 22 StGHG HE
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