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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 25.03.1992 – P.St. 1120 e.V.

StGH Wiesbaden: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die VAbst1991V HE nach Durchführung der Volksabstimmung unzulässig
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1992:0325.P.ST.1120E.V.0A
Normenkette
§ 22 StGHG HE, VAbst1991V HE

Leitsatz

1. Da ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) nicht als Hauptsacheverfahren weitergeführt werden kann (vgl StGH Wiesbaden, 1991-12-10, P.St. 1120 e.V. und StGH Wiesbaden, 1989-09-13, P.St. 1077, StAnz HE 1989, 2084) ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Erledigung des Antrags (hier: wegen Durchführung der Volksabstimmung) als unzulässig abzuweisen.

Zitierte Vorschriften

§ 22 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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