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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 13.03.1991 – P.St. 1110

Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Verweigerung von Zuschüssen zum Lebensunterhalt und Wohngeld - Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis des StGH
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1991:0313.P.ST.1110.0A
Normenkette
Art. 131 Abs. 1 Verf HE, Art. 147 Abs. 2 Verf HE, § 38 StGHG HE, §§ 38ff StGHG HE, § 6 StPOEG ... mehr

Leitsatz

1. Entsprechend seiner Aufgaben und Befugnisse ist der StGH Wiesbaden (Verf HE Art 131 Abs 1) weder für die Entgegennahme eines Strafantrags noch für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig.

2. Ein Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gem Verf HE Art 147 Abs 2 iVm StGHG HE §§ 38ff ist unzulässig, denn die Vorschriften sind durch StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (st Rspr).

3. Wenn sich wie hier die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen über die Gewährung von Wohngeld und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des WoGG und des BSHG richtet, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1990-07-11, P.St. 1086, StAnz HE 1990, 1564).

Zitierte Vorschriften

§ 38 StGHG HE, § 6 EGStPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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