Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Urteil vom 12.06.1991 – P.St. 1106
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:0612.P.ST.1106.0A
- Normenkette
- Art. 2 Abs. 2 Verf HE, Art. 1 Verf HE, Art. 118 Verf HE, Art. 132 Verf HE, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG ... mehr
Leitsatz
1. Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der vorgelegten Gebührenregelung (VwKostO HE 1976 § 2, soweit er auf VwKostG HE Gebührenverzeichnis 1972 Tarifst 63 Nr 1 Buchst a verwies) sind Verf HE Art 2 Abs 2 und das Rechtsstaatsprinzip, das fordert, daß Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind.
2. Hieran gemessen begegnet die zur Überprüfung gestellte Gebührenregelung aus heutiger Sicht verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie keine Angaben darüber enthielt, wie der Gegenstandswert zu bemessen sei, nach dem sich die für Bewilligungen gem WasG HE § 18 zu erhebenden Gebühren richten sollten. Dem Gebührenverzeichnis 1972 war schon nicht zu entnehmen, daß der Gegenstandswert nicht nach dem durch die Wasserentnahme erzielten oder erzielbaren Mehrertrag, sondern nach dem Wert des entnommenen Wassers berechnet werden sollte. Daneben läßt sich der geringe Grad der Bestimmtheit des Gebührenverzeichnisses 1972 schwerlich mit der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts rechtfertigen, ebensowenig mit dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip.
3. Indessen muß die vorgelegte Gebührenregelung als seinerzeit (1983) noch verfassungsmäßig angesehen werden. Selbst wenn die Gebührenregelung nach heutigem Erkenntnisstand verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht mehr genügte, würde dies nicht zwingend bedeuten, daß sie seit jeher verfassungswidrig gewesen wäre. Die Anschauung darüber, inwieweit Regelungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind, hat sich in den letzten Jahrzehnten tiefgreifend gewandelt (wird ausgeführt).
Daß die rechtsnormative Regelung des Gegenstandswerts seinerzeit nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen wurde, liegt auch in Anbetracht der begrenzten Eingriffsintensität der einschlägigen Gebührenregelung nahe.
Auch der Umstand, daß es hinsichtlich der Berechnung des Gegenstandswerts eine ständige Verwaltungspraxis gab, die sich an den Bewertungsrichtlinien orientierte, in denen der bei der Gegenstandswertberechnung zu veranschlagende Geldwert eines Kubikmeters Wasser für Kühlzwecke genau angegeben war, spricht für die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenregelung im Jahre 1983. Die Bemessung des Gegenstandswertes nach der bewilligten Wasserentnahmemenge ohne eine zusätzliche Differenzierung nach der Zeit, auf die sich die bewilligte Entnahme bezog, war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
1. § 2 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 22. Januar 1976 (GVBl I S 84) war bei Erlaß des im Ausgangsverfahren VG Frankfurt am Main III/3 E 2441/83 angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 31. März 1983 V 14 b 2 - (14293) F - und dessen dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 4. August 1983 mit der Verfassung des Landes Hessen insoweit vereinbar, als er auf die Tarifstelle 63 Nr 1 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz vom 11. Juli 1972 (GVBl I S 235) verwies.
... (Kostenausspruch)
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