Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 30.11.1994 – P.St. 1105 - Gegenvorstellung

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1105GEGENVO.0A

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100).

2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.

3. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören.

Zitierte Vorschriften

§ 21 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat StGH Hessen in P.St. 1105 - Gegenvorstellung entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten