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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 11.07.1990 – P.St. 1091

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1990:0711.P.ST.1091.0A
Normenkette
Art. 131 Abs. 1 Verf HE, § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG

Leitsatz

Die Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage nach § 48 Abs.3 Satz 1 StGHG ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 01.04.1981 P.St. 924 -, ESVGH 31, 174).

Zitierte Vorschriften

§ 48 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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