Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 09.03.1988 – P.St. 1074 e.V.
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1988:0309.P.ST.1074E.V.0A
- Normenkette
- § 22 Abs. 1 StGHG, § 22 Abs. 2 StGHG, § 22 Abs. 3 StGHG
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Kompetenzen der Landesregierung auf die Führung der laufenden oder unbedingt notwendigen Geschäfte zu beschränken. 2. Auch im Hauptsacheverfahren ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, die Handlungsfähigkeit des Landtags und der Landesregierung auf den Status "geschäftsführender" Verfassungsorgane zu beschränken. 3. Eine Hauptverhandlung im Sinne des § 22 Abs. 3 StGHG kann dann nicht verlangt werden, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist.
Zitierte Vorschriften
§ 22 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat StGH Hessen in P.St. 1074 e.V. entschieden?“