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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 31.03.1987 – P.St. 1067 e.V.

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1987:0331.P.ST.1067E.V.0A
Normenkette
Art. 75 Abs. 3 S. 1 Verf HE, Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 28 WahlG HE

Leitsatz

1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81 HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 P.St. 1065 e.V. -).

Zitierte Vorschriften

Art. 75 Verf HE, Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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