Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 31.03.1987 – P.St. 1067 e.V.
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1987:0331.P.ST.1067E.V.0A
- Normenkette
- Art. 75 Abs. 3 S. 1 Verf HE, Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 28 WahlG HE
Leitsatz
1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81 HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 P.St. 1065 e.V. -).
Zitierte Vorschriften
Art. 75 Verf HE, Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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