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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 25.03.1987 – P.St. 1065 e.V.

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1987:0325.P.ST.1065E.V.0A
Normenkette
Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG, § 1 WahlG HE, § 23 Abs. 1 WahlG HE, § 28 Abs. 1 WahlG HE ... mehr

Leitsatz

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, eine Landtagswahl zu verschieben, ist unzulässig, weil es dem Staatsgerichtshof verwehrt ist, anstelle der nach § 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (LWG) zuständigen Landesregierung einen Wahltermin zu bestimmen.

2. Der Staatsgerichtshof darf auch die Aufhebung eines Wahltermins oder eine Änderung der in §§ 23 Abs. 1 (Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen) und 29 Abs. 1 LWG (Bekanntmachung der Wahlvorschläge) genannten Fristen grundsätzlich dann nicht verfügen, wenn dadurch ein dem Art. 81 HV entgegenstehender verfassungswidriger Zustand herbeigeführt würde, denn nach Art. 81 HV muß eine Landtagswahl innerhalb der Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags durchgeführt werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 1.000,-DM festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Randnummer 2

I.

Soweit mit dem Antrag die Verschiebung des Termins der Wahl zum Hessischen Landtag auf einen nach dem 5. April 1987 liegenden Zeitpunkt begehrt wird, verfolgt er ein unzulässiges Ziel. Dem Staatsgerichtshof ist es verwehrt, anstelle der nach § 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (LWG) zuständigen Landesregierung einen Wahltermin zu bestimmen. Aber auch die bloße Aufhebung des Wahltermins darf der Staatsgerichtshof nicht verfügen, weil dadurch ein dem Art. 81 der Verfassung des Landes Hessen (HV) entgegenstehender verfassungswidriger Zustand herbeigeführt würde; denn bei Aufhebung des Wahltermins wäre die Durchführung der Landtagswahl innerhalb der Frist von sechzig Tagen nach Auflösung des Landtags nicht mehr möglich.

Randnummer 3

Ob die Fristbestimmung des Art. 81 HV unter besonderen Umständen hinter andere Verfassungsnormen zurücktreten muß, ist hier nicht zu entscheiden, da das Vorliegen solcher besonderen Umstände nicht ausreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist.

Randnummer 4

II.

Soweit der Antragsteller begehrt, die Fristen der §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 4 und § 29 Abs. 1 LWG zu ändern, gilt Entsprechendes. Eine Änderung dieser Fristen würde die Durchführung der Landtagswahl in der Frist des Art. 81 HV ebenfalls tatsächlich unmöglich machen.

Randnummer 5

III.

Damit ist der Antrag, die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 3 LWG vorläufig außer Kraft zu setzen, im Eilverfahren gegenstandslos, weil Kreiswahlvorschläge und eine Landesliste ohnehin nicht mehr fristgerecht eingereicht werden können.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

Zitierte Vorschriften

Art. 81 Verf HE, § 22 StGHG HE, § 21 LWG HE, § 23 LWG HE, § 29 LWG HE, § 24 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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