Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 11.06.1986 – P.St. 1047 e.V.
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1986:0611.P.ST.1047E.V.0A
- Normenkette
- § 22 StGHG, § 7 Abs. 3 BauO HE 1976
Leitsatz
1. Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 P.St. 1001 -).
2. Eine Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn der Antragsteller durch die von ihm angegriffene Rechtsnorm nicht unmittelbar betroffen wird. 3. § 7 Abs. 3 HBO greift erst durch einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung Erteilung der Baugenehmigung an den Bauwilligen in die Rechtssphäre des Nachbarn ein. Gegen diesen den Bauwilligen begünstigenden und den Nachbarn belastenden Verwaltungsakt steht dem Rechtsuchenden der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 22 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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