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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 26.06.1985 – P.St. 1031 e.V.

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1985:0626.P.ST.1031E.V.0A

Leitsatz

Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder sind bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung und der damit verbundenen Verpflichtung, die Förderstufe bis zu einer ihnen möglicherweise günstigen Entscheidung in der Hauptsache besuchen zu müssen, geringer als die Nachteile, die bei Erlaß der einstweiligen Verfügung und späterer Abweisung der Grundrechtsklage nämlich mehrfacher Schulwechsel eintreten würden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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