Rechtsprechung · OVG Thüringen
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2021 – 3 N 730/20
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Normenkette
- CoronaVInfSchV TH, § 47 Abs. 4 VwGO
Leitsatz
Das beim Oberverwaltungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung eines bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.
Gründe
Die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO).
Bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) anhängig (Aktenzeichen 110/20). Das vorliegende Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung des bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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