Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2012 – 4 MB 20/12, 4 O 14/12
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2012:0404.4MB20.12.0A
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Der Antragsteller trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er die Beschwerde vom 14.03.2012 zurückgenommen hat.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5000,-Euro festgesetzt.
Gründe
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