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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2012 – 4 MB 20/12, 4 O 14/12

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2012:0404.4MB20.12.0A

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Der Antragsteller trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er die Beschwerde vom 14.03.2012 zurückgenommen hat.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5000,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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