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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2014 – 2 OG 1/14

Anforderungen an die Begründung einer Gegenvorstellung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2014:1211.2OG1.14.0A

Orientierungssatz

Geht eine Klägerin in keiner Weise auf den vom erkennenden Senat als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt ein, ist eine Gegenvorstellung erfolglos.(Rn.1)

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senates vom 6. August 2014 2 LA 41/14 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Es kann auf sich beruhen, ob für den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung („Gegendarstellung“) nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 überhaupt noch Raum ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse v. 16.2.2009 -2 OG 1/09-, 25.11.2009 -3 OG 1/09-, 25.4.2014 1 OG 5/14 - und 9.10.2014 4 OG 1/14 -). Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ausgeht, bleibt deren Gegenvorstellung erfolglos. Ihre dortigen Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor genannten Senatsbeschlusses zu begründen. Denn in diesen Ausführungen geht die Klägerin in keiner Weise auf den vom erkennenden Senat im vorgenannten Beschluss als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt verspäteter Widerspruch und mangelnde Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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