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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2025 – 1 KN 4/20

Normenkontrollverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr von Beeinträchtigungen; Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2025:0822.1KN4.20.00
Normenkette
§ 52 Abs 1 GKG 2004, § 47 VwGO, § 9a WoEigG

Orientierungssatz

Bei Normenkontrollverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern bzw. Wohnungen ist auf die Anzahl der selbständigen Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang bzw. ein eigenständiges Treppenhaus verfügen, abzustellen und insoweit jeweils ein Streitwert von 40.000 EUR festzusetzen. (Rn.1)

Tenor

Der Streitwert wird auf 160.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der regelmäßigen Annahme des Senats ist bei Normenkontrollverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern bzw. Wohnungen auf die Anzahl der selbständigen Gebäudeteile, die über einen eigenständigen Eingang / ein eigenständiges Treppenhaus verfügen abzustellen und jeweils 40.000 Euro zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. Januar 2023 – 1 KN 19/22 – und vom 19. März 2024 – 1 KN 14/18 –, beide nicht veröffentlicht).

Randnummer 2

Dies zugrunde gelegt, sind hier für die Antragstellerinnen jeweils zwei, insgesamt also vier Gebäudeteile zu berücksichtigen und damit 160.000,- Euro als Streitwert festzusetzen. Dabei wird – in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse – davon ausgegangen, dass ebenso wie die zwei Gebäude der Antragstellerin zu 2. auch das L-förmige Gebäude der Antragstellerin zu 1. wie ein Gebäude mit zwei eigenständigen Eingängen und Treppenhäusern in die Streitwertbemessung einzustellen ist.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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