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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2017 – 3 L 172/17

Syrien; Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung; Berufungszulassungsgrund; unzureichende Darlegung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2017:0727.3L172.17.0A
Normenkette
§ 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG 1992

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage.(Rn.3)

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen

Erfolg.

Randnummer 2

1. Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund

der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1

Asylgesetz AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4

AsylG entsprechend dargelegt.

Randnummer 3

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1

AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher

höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete

Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher

obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung

aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen

würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung

bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 4 A 2103/15.A

-, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher

nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine

derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert

worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren

entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen

Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu

beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu

wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die

aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen

Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.

Oktober 2015 8 LA 146/15 -, juris).

Randnummer 4

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Beklagten

den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht

gerecht.

Randnummer 5

Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,

Randnummer 6

„ob ins Ausland gereisten und dort befindlichen syrischen

Männern im wehrpflichtigen Alter (18 42) Jahre) / ihnen

gleichgestellt auch Reservisten (bis 54 Jahre) mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit durch das Assad-Regime politische Verfolgung

wegen Wehrdienstentziehung und deshalb zumindest unterstellter

regimefeindlicher Haltung im (unterstellten) Rückkehrfall droht,

Randnummer 7

ob eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung

zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, weil sie an die in

§ 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, sowie

Randnummer 8

ob Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise aus Syrien keinen

Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall einer Rückkehr wegen

einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung

droht“.

Randnummer 9

Die Beklagte hält diese Fragen für grundsätzlich

klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf

die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach

rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung droht, weil sie

sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach

Deutschland entzogen haben (BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 21 B 16.30371 -, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 2 A

515/16 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 1 A 10922/16

-, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 14 A 2023/16.A -, juris;

Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 2 LB 117/17 n.v.).

Randnummer 10

In der Regel indiziert die Abweichung eines

Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im

Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG,

Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15;

Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110.

Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auch

nicht von Verfassungs wegen geboten, jeden Fall der Abweichung

eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines

Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer

grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.

März 1994 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für

Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und

Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom

Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen

werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen

Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet

eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das

Bundesverwaltungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. November

2016 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht

ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen

grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu treffen

(BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 1 B 22.17 -, juris Rn. 4).

Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten

deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres

Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder

ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen

Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter,

die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen

beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 9 C 46.84 -,

BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende

Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes

Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf

hin (VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 A 12 S 348/87 -, InfAuslR

1987, 259; GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 148).

Randnummer 11

Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient auch

nicht etwa der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen

Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der

Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden,

berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem

Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen

zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet) werden.

Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von

dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar

lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung

der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem

Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten

widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht

gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl.

GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch

aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht

die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also

z.B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat,

das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die

Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus

denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung

genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78

Rn. 37 m.w.N.).

Randnummer 12

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer

Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene

Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen

und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des

Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter

Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger

Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür

darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und

Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen

Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur

Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines

Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige

Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen

Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere,

neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte

Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an

die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der

Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben

(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 3 L 249/16 -, juris

m.w.N.).

Randnummer 13

Beruft sich der Antragsteller darauf, dass andere

Oberverwaltungsgerichte denselben Tatsachenstoff zu derselben

Tatsachenfrage auf der Grundlage derselben rechtlichen Maßstäbe

anders bewertet haben, vermag dies aus den eingangs dargelegten

Gründen die fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom

Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen

Erkenntnismittel nicht zu ersetzen. Auch in diesem Fall muss der

Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen nicht die

Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des

Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen der

anderen (Ober-)Verwaltungsgerichte zutreffend sind. Dies gilt

jedenfalls dann, wenn die Bewertung dieser Tatsachenfrage wie hier

auch zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstritten ist.

Randnummer 14

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht

gerecht. Die Beklagte hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht

herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des

Verwaltungsgerichts nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die

geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür

darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts,

sondern die Bewertung durch die von ihr benannten

Oberverwaltungsgerichte zutreffend ist.

Randnummer 15

Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, wonach

Personen, die sich dem Militärdienst durch Flucht in das Ausland

entzogen haben, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle

Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende

Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe (S. 9 ff. des

Urteils), auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln (Danish Refugee

Council (DRC) "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence

Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015, S. 19);

Finnish Immigration Service (FIS),

Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE,

NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME

AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016, S. 7, 12 f.;

SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März

2015, S. 3 f.; Amnesty International: “Between Prison and Grave”Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44;

Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8; Auswärtiges

Amt, Deutsche Botschaft vom 3. Februar 2016 an das BAMF;

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der

Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung,

November 2015, S. 26 sowie UNHCR, "Relevante

Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der

UNHCR-Länderleitfadens für Syrien", Februar 2017, S. 22 ff.; IRB

Canada, Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus

International Airport und International Land Border Crossing Points,

19. Januar 2016). Bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach

Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen handelt es sich um

eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und

Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O.

juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Bewertung wie

etwa auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom

14. Juni 2017 A 11 S 511/17 -, juris) und der Bayerische

Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. Februar 2017 21 B 17.30073

-, juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass in Syrien der Wehrpflicht

unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen

Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten

haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

Randnummer 16

Auf den Inhalt dieser vom Verwaltungsgericht für seine

Einschätzung herangezogenen Erkenntnismittel geht die Beklagte in

der Zulassungsschrift nicht ein.

Randnummer 17

Sie stellt unter Hinweis auf die Entscheidung des

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (21 B

16.30371 -, juris) zunächst fest, „es sei nicht beachtlich

wahrscheinlich, dass ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus,

der als einziger Sohn der Familie endgültig vom Militärdienst

freigestellt sei, im Falle einer Rückkehr über den Flughafen

Damaskus von staatlichen Stellen in Anknüpfung an eine ihm

(unterstellte) oppositionelle Gesinnung verfolgt werde”. Auf den

Inhalt dieser Entscheidung vermag sich die Beklagte allerdings schon

deshalb nicht zu berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass der

Kläger zu 1. vorliegend nach der in Syrien in die Praxis umgesetzten

„Einziger-Sohn-Regelung“ endgültig vom Militärdienst freigestellt

wurde. Für den „Regelfall“ geht im Übrigen auch der Bayerische

Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die syrischen

Sicherheitsbehörden einen Reservisten, der sich durch seinen

Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei seiner

Rückkehr als Oppositionellen behandeln und deshalb mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit Folter droht (BayVGH, Urteile vom 14. Februar

2017, a.a.O., sowie vom 12. Dezember 2016 21 B 16.30372 -,

juris).

Randnummer 18

Die Beklagte verweist des weiteren auf eine Entscheidung

des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, das mit Urteil vom 2.

Februar 2017 (a.a.O.) entschieden habe, „dass wegen

Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit drohe“. Auch das Oberverwaltungsgericht

Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (a.a.O.) eine

regelmäßige beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung

wegen Wehrdienstentziehung verneint, „denn der syrische Staat habe

kein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von

Bürgerkriegsflüchtlingen und unterstelle insofern auch keine

oppositionelle Gesinnung“. Ebenso habe das OVG Münster mit Urteil

vom 4. Mai 2017 (a.a.O.) entschieden, „dass ein Anspruch auf

Flüchtlingsanerkennung nicht aus dem Umstand resultiere, dass sich

ein wehrdienstpflichtiger Syrer durch seine Ausreise dem drohenden

Wehrdienst entzogen habe und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer

Bestrafung rechnen müsse“.

Randnummer 19

Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, dass sich

die genannten Obergerichte in ihren Entscheidungen mit den vom

Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen

Erkenntnismitteln auseinandergesetzt haben. Ebenso wenig lässt sich

der Zulassungsschrift entnehmen, ob die Oberverwaltungsgerichte ihre

Einschätzung auf Erkenntnismaterial gestützt haben, das vom

Verwaltungsgericht nicht, unvollständig oder in verfehlter Weise

berücksichtigt wurde. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchen

Gründen das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse anders als die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte unzutreffend beurteilt hat. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die von

der Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich

der dort herangezogenen Erkenntnismittel einer Überprüfung zu

unterziehen und diejenigen Erkenntnismittel „herauszufiltern“, die

geeignet sein könnten, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene

Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dies zu

leisten ist Sache des Antragstellers. Das fristgebundene

Darlegungserfordernis dient der Verfahrensbeschleunigung durch

Entlastung des Berufungsgerichts, indem es den Aufwand für die

Bearbeitung des Zulassungsantrags begrenzt. Die Zulassungsgründe

sind deshalb so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die

Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung über den

Zulassungsantrag zu entscheiden. Die Antragsschrift muss

grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein (vgl. BayVGH,

Beschluss vom 27. Juni 2016 20 ZB 16.50021-, juris). Diesen

Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht, indem sie

schlicht auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

verweist.

Randnummer 20

Soweit die Beklagte ausführt, dass eine mögliche

Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung bei

unterschiedsloser, allgemeiner Anwendung auf alle betroffenen

Bevölkerungsgruppen und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände

nicht als politische Verfolgung angesehen werden könne, geht dieser

Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition

hinaus, zumal sie auch keine Erkenntnismittel benennt, die ihre

Ansicht belegen könnten.

Randnummer 21

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem Verwaltungsgericht

unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe

(Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2)

insbesondere entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Auswahl

anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiere die

syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem

ethnischen und religiösen Hintergrund. Die Beklagte zeigt insoweit

schon nicht auf, inwieweit die Umstände der (drohenden) Heranziehung

zum Wehrdienst für die Frage von Relevanz sein soll, ob einem

Rückkehrer wegen seiner Wehrdienstentziehung eine politische

Verfolgung droht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und für

grundsätzliche zulassungsbedürftig gehaltenen Fragen betreffen nicht

die Frage, ob die Heranziehung zum Wehrdienst anhand der in § 3

AsylG genannten Kriterien erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte die

Frage aufgeworfen, ob einem Rückkehrer wegen seiner

Wehrdienstentziehung eine an seine politische Überzeugung

anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde.

Randnummer 22

Auch die von der Beklagten in Bezug genommenen

Presseartikel der Zeit online vom 26. Juli 2015 („Assad gehen die

Soldaten aus“) sowie der FAZ.Net vom 19. September 2015 („Assads

Armee gehen die Männer aus“), wonach der syrische Staatspräsident

Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen

Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer

erlassen habe, sind nicht geeignet, die Einschätzung des

Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht nimmt in

seiner Entscheidung ausdrücklich die mit Dekret Nr. 32/2015

ergangene Generalamnestie des Präsidenten Assad aus Juli 2015 in den

Blick und stellt hierzu fest, der Kläger zu 1. sei hiervon nicht

erfasst. Ihm sei es jedenfalls mit der bloßen theoretischen

Möglichkeit des künftigen Erlasses weiterer, ihn ggf. erfassender

Amnestien nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren

(Seite 10 des Urteils). Mit diesen vom Verwaltungsgericht gegenüber

der Generalamnestie erhobenen Bedenken setzt sich die Beklagte nicht

weiter auseinander (zur Relevanz der verkündeten Amnestien für die

hier interessierende Fragestellung siehe auch VGH BW, Urteil vom 14.

Juni 2017, a.a.O., Rn. 49).

Randnummer 23

Die Beklagte weist daneben darauf hin, dass gegen die

beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle

bloßer Wehrdienstentziehung nicht zuletzt das erhebliche

Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche. Dies zeige sich

etwa daran, dass das wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen

auf 54 erhöht worden sei, was aus einer Auskunft der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe vom 17. Januar 2017 (Rekrutierung für den

Militärdienst) folge. In welcher Weise allerdings das erhebliche

Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee (also das Interesse des

syrischen Staates an der Einziehung zum Wehrdienst) gegen die

beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der

Wehrdienstentziehung sprechen soll, legt die Beklagte nicht dar (zu

diesen Gesichtspunkte ebenfalls VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017,

a.a.O., Rn. 71).

Randnummer 24

Was schließlich den Hinweis der Beklagten auf eine

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das

Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz: 508-9-516.80/48808) anbelangt,

wonach derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein

Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung zu einer härteren

Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung führten, so vermag die

Beklagte hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht über die Einnahme einer

schlichten Gegenposition hinausgeht, verhält sich die Auskunft nicht

zu der Frage, ob eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung

gerade wegen einer unterstellten regimefeindlichen Haltung droht.

Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die

„übliche/reguläre Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung“, von der in

der Auskunft unter Punkt L. die Rede ist, in Anknüpfung an die

politische Überzeugung erfolgt, hat der Hinweis darauf, es gebe

keine Erkenntnisse darüber, dass allein das Stellen eines

Asylantrages eine härtere Bestrafung zur Folge habe, für die hier

interessierende Frage keinen Erkenntniswert.

Randnummer 25

Hat sich die Beklagte mit dem vom Verwaltungsgericht

herangezogenen Erkenntnismaterial nicht hinreichend

auseinandergesetzt und vermag sie sich auch auf andere, vom

Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel nicht mit

Erfolg zu berufen, kommt dem Inhalt der im Übrigen durch die

Antragsschrift in Bezug genommenen Rechtsprechung anderer

Verwaltungsgerichte (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14.

April 2015 7 A 280/13 -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2016

1 K 771/16 -, juris) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Fehl

geht insbesondere der Einwand der Beklagten, bereits die Zuerkennung

des subsidiären Schutzstatus biete absoluten Schutz vor den

allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Syrien und/oder möglichen

Sanktionen aufgrund des syrischen Wehrrechts. Denn auf die

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat der

Ausländer einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Norm

gegeben sind.

Randnummer 26

Letztlich läuft das Zulassungsbegehren darauf hinaus,

der Senat möge sich hinsichtlich der Bewertung der

Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger

Personen nach eigener Würdigung der von den Gerichten

herangezogenen Erkenntnisquellen der von der Beklagten zitierten

Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anschließen. Das

Oberverwaltungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein

deshalb zulassen, weil Umstände gegeben sind, die eine

berufungsgerichtliche Entscheidung wünschenswert erscheinen

lassen.

Randnummer 27

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Gesetzgeber

mehrere Instanzen geschaffen hat, weshalb der Zugang zu ihnen nicht

in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender

Weise erschwert werden darf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.

November 2016 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig hat der

Senat außer Acht gelassen, dass es im Interesse sowohl der

Allgemeinheit als auch des individuellen Rechtsschutzes liegt, dass

zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall

hinausreichenden Fragen zu den in den Herkunftsländern der

Asylbewerber generell bestehenden staatlichen und politischen

Verhältnissen der Weg in eine zweite Tatsacheninstanz freigegeben

wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, a.a.O.). Allerdings

erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer

Tatsachenfrage mit Blick auf den bereits erwähnten

Beschleunigungsgedanken im Zulassungsverfahren ein Mindestmaß an

fallbezogener Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht

herangezogenen Erkenntnismitteln. Diesen Anforderungen wird die

Zulassungsschrift nicht gerecht.

Randnummer 28

2. Soweit die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf eine

Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt und eine

Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des

Senats vom 29. März 2017 (3 L 249/16 -, juris) sowie vom 4. April

2017 (3 L 69/17 -, juris) geltend macht, vermag sie hiermit

ebenfalls nicht durchzudringen.

Randnummer 29

In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78

Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche

Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht

und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick

auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der

Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten ähnlich wie die

grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78

Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 9

C 46.84 -, juris) sowohl rechtliche als auch tatsächliche

Fragenbereiche betreffen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2

AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4

Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag erstens einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung

des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechts- oder

Tatsachensatz benennt, und zweitens einen ebensolchen in der

Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen

Entscheidung tragenden Tatsachen- oder Rechtssatz bezeichnet und

gegenüberstellt, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat. Unter

Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes ist nachvollziehbar zu

erläutern und zu erklären, worin nach Auffassung des Antragstellers

die nicht nur einzelfallbezogene Abweichung liegen soll. Dagegen

reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz

womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des

Senates, etwa: Beschluss vom 5. Juli 2016 3 L 109/16 -; zudem VGH

BW, Beschluss vom 25. Juni 1993 A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73

[74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 Bs VI 158/96 -,

juris).

Randnummer 30

Gemessen an diesen Anforderungen mangelt es dem

Antragsvorbringen bereits an einer zureichenden Gegenüberstellung

der (vermeintlich) voneinander abweichenden Rechtssätze oder

Tatsachenfeststellungen. Die Beklagte weist hinsichtlich der

angefochtenen Entscheidung darauf hin, das Verwaltungsgericht sei

davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. bei Rückkehr ebenfalls

von politischer Verfolgung betroffen sei. Es habe festgestellt, dass

die Klägerin zu 2. als Ehefrau das Schicksal ihres Ehemannes, des

Klägers zu 1., teile, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

damit zu rechnen habe, dass gegen sie z. B. Druckmittel eingesetzt

würden, „um Aussagen und Handlungen von Oppositionellen zu

erzwingen“; Familienangehörige bildeten „mithin den Bezugsrahmen“,

da für die Verfolgungsmaßnahmen „allein auf die objektiven

Auswirkungen für den Betroffenen abzustellen“ sei. In diesen

Formulierungen ist weder eine verallgemeinerungsfähige

Tatsachenfeststellung noch ein bestimmter Rechtssatz also die

Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage zu erkennen. Denn die

Ausführungen des Verwaltungsgerichts knüpfen, soweit sie durch die

Beklagte referiert werden, lediglich an die Anspruchsberechtigung

der Klägerin zu 2. im konkreten Fall an. Allein die Wiedergabe von

Textpassagen aus dem angefochtenen Urteil erfüllt nicht die

Anforderungen, die an eine zureichende Darstellung eines vom

Verwaltungsgericht (vermeintlich) aufgestellten Tatsachen- oder

Rechtssatzes zu stellen sind.

Randnummer 31

Im Übrigen scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 78

Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch deswegen aus, weil die Beschlüsse des Senats

vom 29. März 2017 sowie vom 4. April 2017 entgegen der Annahme der

Beklagten nicht tragend auf der Annahme beruhen, dass „nach

derzeitiger Erkenntnislage davon [auszugehen sei], dass die

syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden Asylbewerbern

selektiv vorgehen [und] erst das Hinzutreten von zusätzlichen

signifikanten, gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen die

beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründet“. Ebenso

wenig beruhen die Beschlüsse tragend auf der Annahme, „dass dem

syrischen Staat mittlerweile bekannt sein dürfte, dass die weit

überwiegende Anzahl der Flüchtenden (allein) aus Angst vor dem

Bürgerkrieg und dessen Folgen ihr Heimatland verlassen haben“.

Randnummer 32

Der Senat hat in den zitierten Beschlüssen lediglich

festgestellt, dass die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (3 L 147/12 -, juris), mit der einem syrischen Staatsangehörigen

wegen Rückkehrgefährdung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde,

als überholt anzusehen sei, weil sich die politischen und

militärischen Verhältnisse in Syrien inzwischen nachhaltig verändert

hätten. Zur Begründung hat der Senat u.a. auf obergerichtliche

Rechtsprechung hingewiesen, die auf der Grundlage der zur Verfügung

stehenden Erkenntnismittel davon ausgegangen sei, dass „die

syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen

Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante

gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche

Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen […] bzw. der

Auffassung sind, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat

bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der

Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus

resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben“. Eine eigene

Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf Basis der zur Verfügung

stehenden Erkenntnismittel zu der in Syrien bestehenden

Gefährdungslage hat der Senat hierbei nicht vorgenommen. Er hat

lediglich festgestellt, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen

Verhältnisse verändert haben und darauf hingewiesen, dass bei dieser

Sachlage im Zulassungsverfahren nur die Rüge der grundsätzlichen

Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in

Betracht kommt. Allerdings genügte die Zulassungsschrift nicht den

Darlegungsanforderungen, weshalb der Antrag auf Zulassung abgelehnt

wurde.

Randnummer 33

Soweit die Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter

entgegenhält, es fehle an einer (tragfähigen) Begründung für die

dargestellte Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Klägerin zu 2.,

macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

angefochtenen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3

AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar

(vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2016 3 L 20/16 -;

BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2012 13a ZB 12.30423 -,

juris).

Randnummer 34

Aus den gleichen Gründen vermag die Beklagte dem

Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Hinweis

auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen „gilt hier

nicht, da weder eine eindeutige Bezugnahme erfolgt noch eine

klärende Darstellung der Erkenntnisse in der dortigen Entscheidung,

noch eine Auseinandersetzung mit sonstigen Erkenntnismitteln im

Sinne einer tragfähigen Begründung transparent werden“ und „die

Klägerin zu 2. selbst in ihrer Anhörung beim Bundesamt auf die

Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte,

lediglich geantwortet [habe], sie wisse das nicht, da sie sich diese

Frage nicht gestellt habe“. Soweit die Beklagte meint, das

Verwaltungsgericht hätte insoweit „zu einer anderen, eben nicht der

aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung widersprechenden,

Entscheidung gelangen müssen“, macht sie ebenfalls lediglich

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Randnummer 35

3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht

der weitere Einwand der Beklagten, „in der deutschen Rechtsprechung

[sei] unstreitig, dass in der alleinigen (illegalen) Ausreise, einer

Asylantragstellung und einem (auch) längeren Verbleib im westlichen

Ausland selbst der syrische Staat keine verfolgungsrelevanten

Anknüpfungspunkte sieht (zuletzt und für viele: OVG Lüneburg, Urt.

v. 27.06.2017 2 LB 117/17, Pressemitteilung vom 27.06.2017)“.

Randnummer 36

Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf das Urteil des

Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung

wegen Divergenz geltend machen will, hat ihr Zulassungsbegehren

schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich hierbei nicht um das dem

Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete

Oberverwaltungsgericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen

Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl.

insoweit zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG LSA, Beschluss vom 30.

Oktober 2007 1 L 164/07 -, juris).

Randnummer 37

Soll mit dem Hinweis auf die „deutsche Rechtsprechung“

im Allgemeinen und die Rechtsprechung des Niedersächsischen

Oberverwaltungsgerichts im Besonderen hingegen die grundsätzliche

Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden, genügt die Beklagte

ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

Randnummer 38

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer

Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung

von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht als die in § 78

Abs. 3 Nr. 2 AsylG (abschließend) aufgeführten Divergenzgerichte.

Allerdings hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner

Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im

Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum,

Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 IV CB 10.64

-, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 VIII B 159.60 -,

DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden

(abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichts einerseits und der

angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag

aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und

Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu

erklären, worin nach seiner Auffassung die nicht nur

einzelfallbezogene Abweichung liegen soll.

Randnummer 39

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift

vorliegend nicht gerecht. Insoweit bleibt bereits offen, welche

konkreten Entscheidungen mit der „deutschen Rechtsprechung“ gemeint

sein sollen. Nicht ersichtlich ist zudem, welcher Sachverhalt der

zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

zugrunde lag und worin nach der Auffassung der Beklagten unter

Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes sowie Benennung von

Tatsachen und Erkenntnisquellen die nicht nur einzelfallbezogene Abweichung liegen soll. Im Übrigen stützt das Verwaltungsgericht die

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 2. gerade

nicht auf deren (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung oder dem

längeren Verbleib im westlichen Ausland. Vielmehr führt es zur

Begründung aus, dass die Familienangehörigen von Personen, denen der

syrische Staat wie hier im Fall des Klägers zu 1. eine

oppositionelle Haltung unterstelle, mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ebenfalls von Verfolgungsmaßnahmen betroffen

seien. Sie würden u. a. als Druckmittel eingesetzt, um Aussagen und

Handlungen von Oppositionellen zu erzwingen. Bezugspunkt für die

durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 2.

angestellte Verfolgungsprognose war folglich nicht deren Ausreise

und die Asylantragstellung im westlichen Ausland, sondern die

(unterstellte) oppositionelle Haltung des Klägers zu 1.

Randnummer 40

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2

VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 41

III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3b AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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