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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 – 1 O 11/14

Zuständiges Gericht für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2014:0206.1O11.14.0A
Normenkette
§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG 2004, § 66 Abs. 5 S. 5 GKG 2004, § 68 Abs. 1 S. 5 GKG 2004

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist nicht beim Beschwerdegericht, sondern bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte statthafte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle 1. Kammer vom 4. Dezember 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Randnummer 2

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt adressiert und diese dort am 27. Januar 2014 per Fax eingereicht. Die Beschwerde ist indes nicht beim Beschwerdegericht (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG), sondern bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG), mithin hier beim Verwaltungsgericht Halle. Im angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht in der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung rechtlich zutreffend darüber belehrt, bei welchem Gericht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen ist. Da die Beschwerdeschrift nach dem erkennbaren Willen des Absenders für das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt und ausdrücklich an dieses adressiert war, bestand für das Oberverwaltungsgericht weder Verpflichtung noch Anlass, diesen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Randnummer 3

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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