Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 – 1 L 50/13
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2013:0515.1L50.13.0A
- Normenkette
- § 66 Abs. 1 S. 1 GKG 2004, § 66 Abs. 2 GKG 2004
Leitsatz
Eine Beschwerde über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung ist unstatthaft, solange über die Erinnerung durch das Verwaltungsgericht nicht entschieden ist.(Rn.2)
Gründe
Mit an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gerichtetem Schreiben vom 8. Mai 2013 hat der Kläger u. a. die Reduzierung der Verfahrenskosten in Höhe von 363,00 € beantragt. Im Hinblick auf das vorliegend allein in Betracht kommende Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht wird der Antrag als Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 2 GKG verstanden, die allerdings unzulässig und deshalb zu verwerfen ist.
Der Kläger wendet sich gegen die Gerichtskostenrechnung vom 12. März 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD. Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde dem Kläger bereits mitgeteilt, dass das klägerische Begehren vom Verwaltungsgericht Magdeburg als Kostenerinnerung betrachtet und unter Beteiligung der Bezirksrevisorin entschieden wird. Eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG über die Erinnerung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg, gegen die nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde und damit eine Rechtsmittelentscheidung durch das im vorliegenden Verfahren angerufene Oberverwaltungsgericht möglich ist, liegt allerdings noch nicht vor. Mangels beschwerdefähiger erstinstanzlicher Entscheidung ist die Beschwerde des Klägers daher unstatthaft und weil unzulässig zu verwerfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 66 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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