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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2026 – 2 A 11191/26.OVG

Schulrecht
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2026:1008.2A11191.26.00
Normenkette
§ 69 SchulG RP, § 69 Abs. 1 SchulG RP, § 69 Abs. 1 S. 1 SchulG RP, § 69 Abs. 2 SchulG RP, § 69 Abs. 4 SchulG RP ... mehr

Leitsatz

Verkehren keine (zumutbar zu nutzenden) öffentlichen Verkehrsmittel und wird ein Schulbusverkehr zulässigerweise nicht eingerichtet, so reduziert sich die Verpflichtung des Beförderungssorgeverpflichteten darauf, die dann notwendig werdenden Kosten anderer Beförderungsmittel zu fördern, d.h. in der Höhe zu übernehmen, wie sie entstünden, wenn der öffentliche Personennahverkehr in Anspruch genommen werden könnte. Die Förderung bemisst sich danach nach der Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel. § 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG nimmt derart nicht nur isoliert eine Deckelung der Kosten des Zubringerverkehrs zum öffentlichen Personennahverkehr vor, sondern begrenzt zugleich die Gesamtförderung auf die Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Juni 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 756,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegen bzw. ordnungsgemäß gerügt worden sind.

Randnummer 2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

Randnummer 3

Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr im Ergebnis zu Recht entschieden, die Klägerin könne nicht verlangen, dass der Beklagte für das Schuljahr 2025/2026 zusätzlich zu den Kosten für das Deutschlandticket Kosten für die private Schülerbeförderung zwischen der Wohnung und der Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs übernimmt.

Randnummer 4

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, auch in Ansehung der Begründung des Zulassungsantrags und der ergänzenden Stellungnahme, im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, weil der Beklagte seine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aus § 69 Abs. 1 und 2 Schulgesetz – SchulG – durch die Gewährung des Deutschlandtickets in vollem Umfang erfüllt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kostenerstattungsanspruch, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, daran scheitert, dass der Zuweg zum öffentlichen Personennahverkehr nicht als besonders gefährlicher Fußweg im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG einzustufen ist. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich, worauf die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 2026 ausdrücklich hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, unabhängig von dieser tatsächlichen Betrachtung aus anderen Gründen als richtig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 32. Aufl. 2026, § 124 Rn. 7a m.w.N.):

Randnummer 5

a) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auferlegte Pflicht, unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen für die Schülerbeförderung zu sorgen, in dem hier einschlägigen Absatz 4 der Norm näher ausgestaltet und zwar durch Maßnahmen, die in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen: Vorrangig ist die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für (tatsächlich im Einsatz befindliche) öffentliche Verkehrsmittel (§ 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der „Schülersonderverkehr“ soweit wie möglich durch die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt werden soll. Erst dann, wenn (zumutbare) öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden (§ 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Mit dieser Soll-Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgabe der Schülerbeförderung zwar grundsätzlich in öffentlicher Regie zu erfolgen hat. Die Formulierung als Soll-Vorschrift ermöglicht es jedoch, in begründeten Einzelfällen wegen besonderer Gründe hiervon abzuweichen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind insbesondere dann begründet, wenn sich der Einsatz eines Schulbusses als unwirtschaftlich erweist. In diesem Fall nämlich räumt § 69 Abs. 4 SchulG dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Verwaltungsführung den Vorrang ein vor dem privaten Bedürfnis nach öffentlicher Schülerbeförderung. Dem Betroffenen wird damit zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa aufgrund der Wahl einer „vereinzelte[n] und abgelegene[n] Wohnlage“ (OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [367]) – selbst zu tragen. Verkehren schließlich keine (zumutbar zu nutzenden) öffentlichen Verkehrsmittel (§ 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG) und wird ein Schulbusverkehr zulässigerweise nicht eingerichtet (§ 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG), so reduziert sich gleichsam auf einer dritten Stufe die Verpflichtung des Beförderungssorgeverpflichteten schließlich darauf, die dann notwendig werdenden Kosten anderer Beförderungsmittel zu fördern, d.h. in der Höhe zu übernehmen, wie sie entstünden, wenn der öffentliche Personennahverkehr in Anspruch genommen werden könnte (§ 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Die Förderung bemisst sich danach nach der Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [366 ff.]; Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 2 A 10986/21.OVG –, S. 3 f. des Beschlussabdrucks [BA]). Dem liegt nicht zuletzt die Absicht zugrunde, die Träger der Schülerbeförderung nicht unzumutbar zu belasten (vgl. Grumbach/Heer-Reißmann/Ermlich, in: PdK RhPf G-1, § 69 SchulG Anm. 2.3.1 [Mai 2025]). § 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG nimmt derart nicht nur isoliert eine Deckelung der Kosten des „Zubringerverkehrs“ zum öffentlichen Personennahverkehr vor, sondern begrenzt zugleich die Gesamtförderung auf die Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [367]; Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 2 A 10986/21.OVG –, S. 5 BA).

Randnummer 6

b) Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte durch die Übernahme der Kosten für das auf dem gesamten Schulweg geltende Deutschlandticket gegenüber der Klägerin seine Verpflichtung aus § 69 Abs. 1 und 4 SchulG in vollem Umfang erfüllt. Denn auch wenn die Klägerin vorliegend nur um den „Zubringerverkehr“ zum öffentlichen Personennahverkehr (bis zur Bushaltestelle „Grundschule A.“) streitet, ist im Hinblick auf die Grundpflicht zur Schülerbeförderung ihr gesamter Schulweg in den Blick zu nehmen (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 2 A 10986/21.OVG –, S. 5 BA). Der Klägerin ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Förderpflicht aus § 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG sich in ihrem Fall damit de facto auf Null reduziert. Dies ist aber letztlich die logische Folge der mit § 69 Abs. 4 Satz 3 SchulG erfolgten Deckelung der Gesamtförderung auf die Höhe der fiktiven Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2004

– 2 A 10433/04.OVG –, AS 31, 364 [367]; Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 2 A 10986/21.OVG –, S. 5 BA).

Randnummer 7

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993

– 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]).

Randnummer 8

Die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag formulierte Frage,

Randnummer 9

„ob ein durchgehend unbeleuchteter, durch den Außenbereich, durch landwirtschaftliche Nutzfläche und Wald führender Wirtschaftsweg, der den Wohnort eines Schülers mit einer ÖPNV-Haltestelle verbindet, Teil eines zumutbaren Schulwegs im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 2 SchulG sein kann“,

Randnummer 10

die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt diese formalen Anforderungen nicht. Hiermit werden lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls umschrieben, aber es wird keine allgemeine rechtliche Fragestellung formuliert. Nach dem oben unter I.1. Ausgeführten ist diese Frage außerdem unabhängig davon in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig.

Randnummer 11

II. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Randnummer 12

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

Randnummer 13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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