Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 7 B 502/26
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.7B502.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.9.2025 anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigte Vorhaben verletze keine Rechte der Antragstellerin.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Soweit die Antragstellerin - wie bereits erstinstanzlich - rügt, das streitige Vorhaben füge sich insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts zutreffend ausgeführt, dass dem Maß der baulichen Nutzung wie auch der überbaubaren Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich und auch vorliegend keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Der (sinngemäße) Einwand der Antragstellerin, der Erteilung der Baugenehmigung stehe unter dem Gesichtspunkt bodenrechtlicher Spannungen eine Planungspflicht der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 3 BauGB entgegen(Seite 7 der Beschwerdebegründung), greift schon deshalb nicht durch, weil nicht zu ersehen ist, dass die insoweit einschlägigen - strengen - Anforderungen erfüllt sind.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220 = juris, Rn. 9f.
Ungeachtet dessen besitzt ein betroffener Grundstückseigentümer hinsichtlich einer solchen Planungspflicht kein subjektives Recht, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt.
Auch die Rügen der Antragstellerin zum Rücksichtnahmegebot greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der in der einschlägigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung noch im Hinblick auf Einsichtsmöglichkeiten, Verschattung, Veränderung der Durchlüftungssituation oder Lärmimmissionen rücksichtslos ist. Diese in dem angegriffenen Beschluss eingehend begründete Beurteilung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht erschüttert. Sie erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vielmehr als zutreffend. Auch die von der Antragstellerin zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens vorgelegten Visualisierungen lassen eine günstigere Beurteilung ihres Begehrens nicht zu. Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Einsichtsmöglichkeiten und den dazu ebenfalls vorgelegten bildlichen Darstellungen. Diese Darstellungen lassen keine Situation erkennen, die zu Einsichtnahmemöglichkeiten führt, die in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich unzumutbar wären. Was sich unter dem Aspekt der Durchlüftungssituation zugunsten der Antragstellerin aus dem LEP NRW oder dem KlAnG NRW ergeben soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auf. Dass die Beigeladene - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten - gehalten gewesen wäre, zu ihrem Bauantrag eine Verschattungsuntersuchung und eine Lärmimmissionsprognose vorzulegen, wie die Antragstellerin auf den Seiten 8 und 15f ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß ausführt, vermag der Senat nicht zu ersehen. Das Verwaltungsgericht hat die Verschattungswirkung des Vorhabens ausreichend gewürdigt und entsprechend der Lage des Vorhabens zutreffend eine Verschattung in den Vormittagsstunden in Rechnung gestellt. Dass hinsichtlich der Sonneneinstrahlung in den Mittags- und Nachmittagsstunden Vorbelastungen des Grundstücks der Antragstellerin aufgrund anderer Bebauung bestehen, begründet eine Rücksichtslosigkeit des streitigen Vorhabens nicht. Hinsichtlich der Lärmimmissionen hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei den zu erwartenden Geräuschen um typische Lebensäußerungen handelt, die in Wohngebieten zu erwarten und von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind.
Ist das Verwaltungsgericht nach alledem nach dem Maßstab des Beschwerdevorbringens in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, bedurfte es einer darüber hinausgehenden Interessenabwägung, die die Antragstellerin vermisst (Seite 16f der Beschwerdebegründung), nicht. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der von der Beigeladenen angesprochenen gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB. Insbesondere bedurfte es nicht einer Prüfung des aktuellen Bedarfs der Beigeladenen für die Unterbringung von Pflegeschülern oder einer Würdigung der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Zwischenmitteilung des Bauordnungsamtes.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen einen Gehörsverstoß geltend macht, ist die Rüge von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO zum Erfolg zu verhelfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2025 - 1 B 701/25 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
Ungeachtet dessen ist ein Gehörsverstoß auch nicht hinreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 7 B 502/26 entschieden?“