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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2019 – 7 B 441/19

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.7B441.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.1.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Randnummer 4

Soweit die Antragsteller geltend machen, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, da die in der Garage ausgeübten Tätigkeiten zwar hinsichtlich Umfang und Intensität „von der Norm“ abwichen, aber das „übliche Maß“ von Reinigungs- und Pflegearbeiten nicht überschritten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Randnummer 5

Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW a. F. ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Die von den Antragstellern eingeräumten und in der Verwaltungsakte dokumentierten Arbeiten überschreiten das zulässige Maß der am 17.4.2004 genehmigten Nutzung als PKW Garage. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,

Randnummer 6

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2008 - 7 B 917/08 -, juris,

Randnummer 7

zutreffend ausgeführt, dass insbesondere das Zerlegen von Fahrzeugen - hier des Traktors - nicht mehr als typische Garagennutzung bewertet werden kann. Es ist damit auch nicht entscheidend, ob die Antragsteller täglich oder gar dauerhaft in der Garage sind bzw. ob mit den Tätigkeiten der Antragsteller Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft einhergehen.

Randnummer 8

Soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen müsse zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, den demontierten Traktor in der Garage wieder vollständig zu montieren, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Gerade derartige Montagearbeiten widersprechen ihrer Art nach der typischen Nutzung einer Garage. Es bleibt den Antragstellern überlassen, den demontierten Traktor abzutransportieren und an anderer Stelle wieder zusammenzusetzen.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Randnummer 10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Randnummer 11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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