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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.10.2026 – 7 B 1261/26

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1007.7B1261.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 3

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (8 K 6955/26) gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12.8.2025 für die Nutzungsänderung eines Büros in zwei Wohneinheiten mit Anbau eines Balkons bis zu einer Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

Randnummer 4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2024 - 2 B 937/24 -, juris, Rn. 2 f., und vom 17.4.2023 - 10 B 300/23 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.

Randnummer 5

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) zu Recht abgelehnt. Eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dazu, den nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Randnummer 6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2008 - 8 B 1631/08 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Randnummer 7

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, dass die Umsetzung der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Eilantrag ruht, besteht nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es in diesem Fall zu Nachteilen käme, die im rechtlichen Sinne unzumutbar wären.

Randnummer 8

Dabei ist auch bei der vorliegenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das Maß, das der Nachbarschaft eines Bauvorhabens an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabs zu bestimmen ist, der an das Empfinden eines Durchschnittmenschen anknüpft, besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben; es ist keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten.

Randnummer 9

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.10.2005 - 4 BN 39.05 -, BauR 2006, 480 = juris, Rn. 2, m. zahlr. w. N.

Randnummer 10

Die Antragstellerin beruft sich darauf, die Zulassung einer neuen Aufenthaltsfläche in Form des rückwärtigen Balkons auf dem Nachbargrundstück werde mit zusätzlichen Gesprächen, Aufenthalten und Einsichtsmöglichkeiten verbunden sein, die einen reizabgeschirmten Aufenthalt ihres an ME/CFS erkrankten Sohnes im Außenbereich des eigenen Grundstücks erschwerten bzw. unzumutbar machten, angesichts der Baufortschritte sei mit diesen Beeinträchtigungen auch bereits vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zu rechnen.

Randnummer 11

Auswirkungen, die bei objektiver Betrachtung für die Zeit bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach dem oben aufgezeigten Maßstab unzumutbar wären, ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die von der Antragstellerin dargelegten, in der individuellen Situation der Bewohner liegenden Besonderheiten sind nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 12

Dass die Umstände des Einzelfalls vorliegend ein Abweichen von diesem Maßstab gebieten könnten, vermag der Senat - auch in Ansehung der sich aus den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergebenden bereits bestehenden und möglicherweise zukünftig zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes der Antragstellerin - nicht zu erkennen.

Randnummer 13

Nichts anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin auf drohende Störungen durch die Bauausführung, etwa durch Maschinenlärm oder Stemmarbeiten, Bezug nimmt. Derartige Störungen sind regelmäßig nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung zu begründen, denn § 11 Abs. 1 BauO NRW, nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, gehört nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren.

Randnummer 14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2023 - 7 B 134/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.

Randnummer 15

Demgegenüber drohen dem Beigeladenen im Fall des Erlasses einer Zwischenentscheidung durch eine Verzögerung der Bauarbeiten erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Hinzu kommt der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Vorrang der Vollziehbarkeit einer erteilten Baugenehmigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens.

Randnummer 16

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Kosten, die durch dieses Beschwerdeverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO. Es liegt insoweit kein gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor.

Randnummer 17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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