Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 7 B 1108/26
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.7B1108.26.00
Tenor
Der Antrag auf Beiladung des Herrn J. V., L. Straße 00, 00000 P., wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
2. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2668/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.6.2026 anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
a) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller bemängelt, der rechtliche Zusammenhang zwischen der sich auf die Dachgeschosswohnung beziehenden Nutzungsuntersagung und der unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 22.6.2026 formulierten Forderung, Brandlasten (Säcke und Möbel) von dem notwendigen Rettungsweg (Treppenhaus) zu entfernen, sei unklar.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2688/26 (nur) hinsichtlich der in dem Bescheid vom 22.6.2026 enthaltenen Nutzungsuntersagung und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden sollte. Danach war die Aufforderung unter Ziffer 2., den notwendigen Rettungsweg freizuräumen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass diese Antragsauslegung unzutreffend wäre, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung unter Ziffer 2. sowie zu deren Rechtmäßigkeit nicht an.
b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Antragstellers, er widerspreche der Darlegung des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lägen voraussichtlich vor, es fehle an dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der Nutzung einer Anlage durch ihn, den Antragsteller, er habe keinen Zutritt zu dem Gebäude, kenne die dort wohnenden Personen nicht und habe keine Möglichkeit, das Haus in irgendeiner Weise zu nutzen. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW verlangt schon seinem Wortlaut nach nicht, dass die baurechtswidrige Nutzung unmittelbar selbst durch den Adressaten der Nutzungsuntersagung erfolgt.
Soweit der Antragsteller sinngemäß auf eventuelle Vollstreckungshindernisse hinweisen wollte, betreffen diese nicht die hier allein maßgebliche Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung.
c) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl fehlerfrei ausgeübt.
Das Beschwerdevorbringen zeigt zunächst nicht substantiiert auf, dass die Antragsgegnerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nach § 18 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW zur Heranziehung des Herrn V. oder der Y. Z. AG verpflichtet gewesen wäre, weil die tatsächliche Gewalt über das Gebäude N.-straße 24 gegen den Willen des Antragstellers als Eigentümer ausgeübt würde. Es zeigt auch nicht hinreichend auf, dass die Heranziehung der Genannten aus anderen Gründen vorrangig gewesen wäre. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Herr V. oder die Y. Z. AG für die Antragsgegnerin als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Gebäude ohne weiteres erkenn- und erreichbar gewesen wären. Soweit der Antragsteller insoweit auf fehlende Nachfragen der Antragsgegnerin verweist, setzt er sich nicht substantiiert mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, es bestehe eine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW, § 53 GkG NRW, § 18 OBG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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