Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2026 – 5 E 406/26
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0721.5E406.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 188,25 Euro anfällt (eineinhalbfacher Gebührensatz nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. der Gebührenhöhe von 125,50 Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG), kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, er begehre mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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